§ 277 UGB; § 278 UGB; § 279 UGB; § 283 UGB
Der OGH beschäftigte sich in dieser Entscheidung mit der Frage, wer für die Erhebung der Größenklassen verantwortlich ist, wenn Bilanzen und Größenmerkmale nicht bekannt gegeben werden. Im Weiteren entschied der OGH, in welcher Weise vorzugehen sei, wenn die Offenlegungspflicht beharrlich verletzt wird.