§ 26 KO; § 135 UGB
Bei Gläubigerbenachteiligung tritt Nichtigkeit einer in einem Gesellschaftsvertrag enthaltenen Abfindungsklausel ein, was in weiterer Folge ein Registrierungshindernis begründet.
§ 26 KO; § 135 UGB
Bei Gläubigerbenachteiligung tritt Nichtigkeit einer in einem Gesellschaftsvertrag enthaltenen Abfindungsklausel ein, was in weiterer Folge ein Registrierungshindernis begründet.