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Steuern und Gebühren: GesBR

GesellschaftsrechtGesRZ 2006, 282 Heft 5 v. 1.10.2006

§ 209 BAO; § 295 Abs 1 BAO

Die Steuersubjektivität einer Gesbr ist im Gewerbe- und Umsatzsteuerrecht von jener der Gesellschafter zu trennen; im einkommensteuerrecht hingegen besitzen nur die Gesellschafter Steuersubjektivität.

VwGH 26.7.2006, 2001/14/0212

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