Zusammenfassung: Die Autoren erläutern, welche Publizitätspflichten Kandidaten für die Aufsichtsratswahl nach der Umgestaltung des § 87 Abs 1a AktG durch das GesRÄG 2005 nunmehr zu berücksichtigen haben und zeigen, welche Rechtsfolgen die Missachtung der Publizitätspflichten auslösen kann. In diesem Zusammenhang beschreiben sie auch die Voraussetzungen für eine gerichtliche Abberufung und nehmen zur Anfechtbarkeit des Bestellungsbeschlusses und zur Verbesserbarkeit mangelhafter Bestellungsbeschlüsse Stellung.