§ 14 Abs 3 FBG; § 21 Abs 1 FBG; § 68 ÄrzteG; § 64 ÄrzteG
Eine gesetzliche Interessensvertretung (im konkreten Fall die Ärztekammer) ist nicht legitimiert, Rekurs gegen die firmenbücherliche Registrierung einer Kapitalgesellschaft wegen einer unzulässigen Firma zu erheben.