§ 23 EStG; § 188 BAO; § 190 BAO; § 191 BAO
Der VwGH erörtert, dass der Bestand eines gewerblichen Wertpapierhandels nur im Wege einer Gesamtbetrachtung festgestellt werden kann und nimmt zur Zustellung eines Feststellungsbescheids nach der Auflösung einer GesbR Stellung.