Zusammenfassung: Der OGH prüft, ob die die Übertragung von mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile an den Komplementär als Machtwechsel zu qualifizieren ist, der eine Erhöhung des Hauptmietentgelts rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 12a Abs 2 MRG; § 12 Abs 3 MRG; § 37 Abs 1 Z 8 MRG