Ein Gesellschafter kann gem § 140 Abs 1 UGB mittels Klage aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Bei rechtskräftig oder vollstreckbar festgestellter Verpflichtung eines Gesellschafters zur Mitwirkung bei der Anmeldung zum Firmenbuch durch das Prozessgericht, genügt die Anmeldung durch die übrigen Beteiligten (§ 16 Abs 1 UGB). Eine Verbindung dieser beiden Klagen kann zweckmäßig sein.