Deskriptoren: Cum-Ex-Geschäft; KESt-Rückerstattung.
Normen: § 21 Abs 1 KStG, § 98 Abs 1 Z 5 lit a EStG
Die Beschwerdeführerin hat vor Einlieferung der Aktien auf ihrem Depot mangels Dispositionsbefugnis weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum an den Wertpapieren erworben. Dies ergibt sich daraus, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anspruch auf Dividendenzahlung geltend machen konnte. Aufgrund des Umstandes, dass die Wertpapiere ex Dividende auf das Depot der Beschwerdeführerin eingeliefert wurden, welche zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf originäre Dividendenzahlung mehr hatte, war offensichtlich, dass es sich keinesfalls um die Anweisung echter KESt-behafteter Nettodividenden durch die OeKB, sondern lediglich um Kompensationszahlungen ohne Dividendenanspruch, handelte, die von der Bank als Dividendenzahlungen bestätigt wurden.