Auch ein Beschluss, der ohne Zustimmung eines Gesellschafters gefasst wurde, obwohl dieser als betroffener Gesellschafter, wie im Fall des § 50 Abs 4 GmbHG, zustimmen hätte müssen, ist nicht schwebend unwirksam, sondern mit Nichtigkeitsklage zu bekämpfen (vgl RIS-Justiz RS0060086, zuletzt OGH 15.03.2021, 6 Ob 38/21p, 6 Ob 39/21k). Gem § 19 Abs 1 FBG kann das Eintragungsverfahren unterbrochen werden.