Deskriptoren: Gruppenbesteuerung; Ausscheiden ausländischer Gruppenmitglieder; Verlustverwertung.
Normen: § 9 Abs 6 Z 6 KStG, § 26c Z 16 lit a KStG
§ 9 Abs 6 Z 6 idF BGBl I Nr 52/2009 war erstmals auf Sachverhalte nach dem 30. Juni 2009 anzuwenden. Dies ergab sich bereits aus dem Wortsinn, dass der zu qualifizierende Sachverhalt sich nach dem 30.06.2009 ereignet haben muss. Hätte der Gesetzgeber dieser Übergangsbestimmung einen anderen Inhalt beigemessen, hätte er die Übergangsbestimmung wohl anders formuliert und ausgesprochen, dass diese Regelung nach dem 30. Juni 2009 erstmals auch auf bereits verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sei.