Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; Fremdgeld; Anwaltshaftung; Beraterhaftung.
Normen: § 82 GmbHG, § 9 RAO, § 1009 ABGB
Ein Rechtsanwalt, der für eine GmbH Gelder verwaltet, hat vor Auszahlungen, die wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nichtig seien würden, konkret zu warnen und darf diese nicht vornehmen.