Deskriptoren: Betriebsausgaben; Kausalzusammenhang; Schadenersatzzahlung; Strafe; Werbungskosten; Veranlassungszusammenhang; Kartellstrafe.
Normen: § 4 Abs 4 EStG, § 16 Abs 1 EStG, § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG, § 12 Abs 1 Z 4 lit b KStG
Eine Schadenersatzzahlung, die ein Dienstnehmer an seine Dienstgeberin als Entschädigung für eine über diese verhängte Kartellstrafe leistet, ist grds als Werbungskosten abzugsfähig, sofern ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang gegeben ist. Ein solcher liegt vor, wenn das Verhalten, das zur Schadenersatzzahlung geführt hat, aus beruflichen Gründen gesetzt wurde. Ein Kausalzusammenhang zwischen der gem § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG bzw § 12 Abs 1 Z 4 lit b KStG nichtabzugsfähigen Kartellstrafe und der Schadenersatzzahlung ist für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Schadenersatzzahlung auf Ebene des Schadenersatzleistenden nach dem vorliegenden Erkenntnis jedenfalls insofern nicht maßgeblich, als die Schadenersatzzahlung bei der Empfängerin steuerpflichtig ist.1