Deskriptoren: Geschäftsführer; Ausübung; Verwertung.
Normen: Art 15 DBA Russland, Art 16 DBA Russland, § 82 EStG
Art 15 Abs 1 DBA Russland ordnet dem Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht von Vergütungen für unselbständige Arbeit zu. Diese Zuordnung des Besteuerungsrechts wird jedoch durchbrochen, wenn die unselbständige Tätigkeit im anderen Staat „ausgeübt“ wird, wobei Art 15 Abs 2 DBA Russland Ausnahmen für diese Durchbrechung vorsieht. So verbleibt gem Art 15 Abs 2 DBA Russland das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn (neben anderen Voraussetzungen) der Empfänger der Einkünfte sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhält (183-Tage-Regel).