Deskriptoren: Gesellschafterausschluss; Barabfindung; Angemessenheit; Zinsen.
Normen: § 2 GesAusG, § 6 GesAusG, § 225e AktG, § 1000 Abs 1 ABGB
Die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung erfolgt im Außerstreitverfahren; die individuelle Durchsetzung im streitigen Verfahren.