Die Generalversammlung ist das oberste Organ der GmbH. Die Klageerhebung der Gesellschaft gegen ein Organmitglied stellt eine bedeutsame und heikle Lage dar. Die Gesellschaft tritt mit ihren internen Schwierigkeiten an die Öffentlichkeit. Der Gedanke, dass die Entscheidung darüber, ob dieser Schritt zu setzen oder zu unterlassen ist, dem obersten Organ, also der Generalversammlung, vorbehalten sein muss, scheint plausibel. Die Rechtsverfolgung gegen Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrats bedarf nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG eines Gesellschafterbeschlusses. Von Ansprüchen gegen Gesellschafter ist – jedenfalls in dieser Norm – nicht die Rede. Bei Klagen auf Rückzahlung von Vermögensauskehrungen und bei Klagen auf Abberufung des Geschäftsführers hält der OGH die Befassung der Generalversammlung für verzichtbar. Der nachstehende Beitrag bietet einen kritischen Überblick.