Deskriptoren: Verdeckte Gewinnausschüttung; Einlagenrückzahlung; Evidenzkonto; Kapitalertragsteuer.
Normen: § 8 KStG
Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, eine Ausschüttung nach dem Entstehen der Steuerschuld als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren. Um nicht zu unsachlichen Differenzierungen zu gelangen, ist daher der in § 4 Abs 2 lit a Z 2 BAO normierte Zeitpunkt als Endzeitpunkt zu werten, bis zu welchem eine Kapitalgesellschaft dem Finanzamt gegenüber die Wahl treffen kann, eine Vermögenszuwendung an Gesellschafter statt als (verdeckte) Ausschüttung als Einlagenrückgewähr zu werten. Gegenständlich ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt keine solche Erklärung erfolgt, die Vorteilszuwendung war daher als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren und der KESt zu unterwerfen.