Für Zweigniederlassungen inländischer Rechtsträger gibt es seit dem FBG unternehmensrechtlich nur mehr einen Eintragungstatbestand (§ 3 Abs 1 Z 6 FBG) und eine Zuständigkeitsvorschrift (§ 120 Abs 2 JN). In der Praxis werden in Einzelfällen noch gesonderte Namenszeichnungserklärungen für die Zweigniederlassung vorgelegt, welche aber seit der Aufhebung des § 13 Abs 2 HGB nicht mit erforderlich sind.