Deskriptoren: Aufgriffsrecht; Geschäftsanteil; Notariatsaktspflicht.
Normen: § 76 Abs 2 GmbHG
Die (typische) gesellschaftsvertragliche Aufgriffsregelung, wonach der Geschäftsanteil eines kündigenden Gesellschafters binnen eines Monats (nach dem Aufgriffsfall) durch eingeschriebenen Brief aufgegriffen werden kann, ist so zu verstehen: Der Aufgriffsberechtigte hat sein Aufgriffsrecht innerhalb der Einmonatsfrist in Form eines Notariatsaktes auszuüben.