Die Anmeldung der Änderung des Namens eines Gesellschafters einer GmbH zur Eintragung in das Firmenbuch kann in der vereinfachten Form des § 11 FBG vom Geschäftsführer oder auch durch einen dazu bevollmächtigten Vertreter vorgenommen werden (OGH 29.03.2000, 6 Ob 64/00f; RIS-Justiz RS0113392). Wörtlich gilt dies nur für die Gesellschafter einer GmbH.