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Generalversammlung: Direkteinberufung durch Mehrheitsgesellschafter – Durchführung vor der Tür des eigentlichen Tagungsortes

JudikaturGES 2021, 89 Heft 2 v. 10.3.2021

Deskriptoren: Generalversammlung; Einberufungsmängel; Ort; Anfechtbarkeit.

Normen: § 36 GmbHG, § 41 GmbHG, § 19 FBG

Wird die Generalversammlung nicht durch den Geschäftsführer, sondern den Mehrheitsgesellschafter einberufen, sind die in der Folge gefassten Gesellschafterbeschlüsse deshalb nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.

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