Deskriptoren: Generalversammlung; Einberufungsmängel; Ort; Anfechtbarkeit.
Normen: § 36 GmbHG, § 41 GmbHG, § 19 FBG
Wird die Generalversammlung nicht durch den Geschäftsführer, sondern den Mehrheitsgesellschafter einberufen, sind die in der Folge gefassten Gesellschafterbeschlüsse deshalb nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar.