Deskriptoren: Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer; Zufluss-Abfluss-Prinzip auf Ebene des Gesellschafters; Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer; Forderungsverzicht.
Normen: § 19 Abs 1 EStG
Der VwGH hält im vorliegenden Erkenntnis vom 6.7.2020, Ra 2018/13/0074 fest, dass das BFG fälschlicherweise die Rechtsprechung zum Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer auf den Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer angewendet hat. Bei Zuflüssen an Gesellschafter-Geschäftsführer ist laut VwGH eine eindeutige Abgrenzung zwischen Zuflüssen an Mehrheitsgesellschafter einerseits und Minderheitsgesellschafter andererseits vorzunehmen. Während bei Zuflüssen an Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer die Regelungen des Zufluss-Abfluss-Prinzips iSd § 19 EStG anzuwenden sind, werden bei Zuflüssen an Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer zwei vorgelagerte Zuflusszeitpunkte unterschieden. Der VwGH führt mit dem vorliegenden Erkenntnis im Ergebnis seine bisherige Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Zuflüssen bei Minderheitsgesellschaftern fort.