Die tatsächliche Rückübertragung eines treuhändig gehaltenen Geschäftsanteils vom Treunehmer an den Treugeber (Verfügungsgeschäft), bedarf eines Notariatsaktes oder eines den Notariatsakt ersetzenden Urteils (OLG 20.12.2006, 7 Ob 204/06p; RIS-Justiz RS0010442, T4).