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EU-MPfG: Auslegungsfragen zur Befreiung von Intermediären (Teil 1)

Angrenzendes SteuerrechtChristoph Finsterer , Martin LehnerGES 2020, 334 Heft 6 v. 10.9.2020

Das EU-Meldepflichtgesetz verpflichtet Intermediäre (zB Steuerberater, Rechtsanwälte) zur Meldung bestimmter grenzüberschreitender Gestaltungen. Nach § 11 EU-MPfG sind Intermediäre unter bestimmten Voraussetzungen von der Meldepflicht befreit, wobei jedoch für einen befreiten Intermediär Informations- und Mitteilungspflichten entstehen. Im Rahmen der Anwendung des § 11 EU-MPfG können sich sowohl bei der Befreiung als auch bei den Informations- und Mitteilungspflichten Auslegungsfragen stellen, die im nachstehend (Teil 1) und in einem Beitrag in einem Folgeheft (Teil 2) diskutiert werden.

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