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Anmeldung des Entzuges der Vertretungsmacht eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters samt gerichtlicher Feststellung der Anmeldeverpflichtung

Firmenbuch-PraxisWilhelm BirnbauerGES 2020, 310 Heft 6 v. 10.9.2020

Die Vertretungsmacht kann einem Gesellschafter aufgrund einer Klage aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 127 UGB). Bei rechtskräftig oder vollstreckbar festgestellter Verpflichtung eines Gesellschafters zur Mitwirkung bei der Anmeldung zum Firmenbuch durch das Prozessgericht, genügt die Anmeldung durch die übrigen Beteiligten (§ 16 Abs 1 UGB).

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