Die mit dem Jahressteuergesetz 20181 in Umsetzung der Anti Tax Avoidance Directive (ATAD)2 eingeführte Hinzurechnungsbesteuerung und der gleichzeitig novellierte Methodenwechsel knüpfen an das Vorliegen sogenannter „Passiveinkünfte“ an. Im nachfolgenden Beitrag soll dargelegt werden, dass Einkünfte von Low-Risk-Distributoren im Regelfall nicht als Passiveinkünfte von Abrechnungsunternehmen iSd § 10a Abs 2 Z 6 KStG zu qualifizieren sind.