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Forderungsausbuchung noch keine verdeckte Gewinnausschüttung

Angrenzendes SteuerrechtJudikaturDenise SchmaranzerGES 2020, 216 Heft 4 v. 10.6.2020

Deskriptoren: Forderungsverzicht; Gesellschafter-Verrechnungskonto; verdeckte Gewinnausschüttung; Vorteilszufluss.

Normen: § 8 Abs 2 KStG, § 27 Abs 2 Z 1 lit a EStG, § 93 Abs 1 EStG, § 95 Abs 1 EStG, § 19 Abs 1 EStG, § 167 Abs 2 BAO

Verzichtet eine Gesellschaft auf eine werthaltige Forderung gegenüber ihrem Gesellschafter, stellt dies in vielen Fällen eine verdeckte Ausschüttung dar, welche der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen ist. Das BFG hat nun judiziert, dass das bloße Ausbuchen der Forderung gegenüber dem Gesellschafter seitens der GmbH noch keine KESt-pflichtige verdeckte Ausschüttung begründet. Vielmehr ist zu prüfen, ob beim Gesellschafter bereits eine endgültige Schuldbefreiung eingetreten ist.

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