Auch die fehlerhafte Meldung einer korrekt als meldepflichtig erkannten Gestaltung kann mit einer Finanzordnungswidrig geahndet werden. Dementsprechend ist der konkrete Inhalt der Meldung von zentraler Bedeutung. Wie im vorliegenden Beitrag allerdings gezeigt wird, ergeben sich auch beim Inhalt der Meldung zahlreiche Abgrenzungs- und Auslegungsfragen. Ausgewählte Fragen sollen dabei im Rahmen dieses Beitrages für den Inhalt der Meldung gem § 16 EU-MPfG von maßgeschneiderten meldepflichtigen Gestaltungen iSd § 3 Z 5 EU-MPfG näher diskutiert werden.