Es ist nicht verboten, schon vorweg eine unmittelbar bevorstehende künftige Änderung zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Firmenbuchgericht muss die Änderung aber wirksam sein (OGH 30.01.1997, 6 Ob 2380/96k; Ris-Justiz RS0107636). Anzumelden hat der zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Anmeldung wirksam bestellte Geschäftsführer.