Verzeihen Sie bitte die Anlehnung an Gabriel Garcia Márquez. Ich wollte etwas Positives schreiben und dachte an Liebe. Das Wort Corona wollte ich meiden (und noch viel schlimmer: COVID-19), daher der Titel. Am Thema vorbeigehen kann ich (leider) nicht.
Zunächst möchte ich auf das eben erlassene und am 22.3. in Kraft getretene Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz aufmerksam machen (BGBl I 2020/16; mit schlanken 3 Paragraphen, einer davon die Vollzugskompetenz), das (vorübergehend) die Möglichkeit schaffen soll, Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern ohne physische Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer durchzuführen (§ 1 Abs 1). Genaueres zu den sog virtuellen Versammlungen regelt die COVID-19-GesV BGBl II 2020/140. § 2 des Gesetzes verlängert dann für die AG die Frist, innert der die die ordentliche Hauptversammlung einer AG stattfinden muss (vgl § 104 Abs 1 AktG) auf 12 Monate. Entsprechendes ist für die GmbH nicht vorgesehen.