Die Stellung eines Kronzeugenantrags löst möglicherweise gesellschaftsinterne Befassungs- und Berichtspflichten gegenüber der Generalversammlung und dem Aufsichtsrat aus. Im Zusammenhang mit börsennotierten Gesellschaften erhebt sich die Frage, ob eine ad-hoc-publizitätspflichtiger Vorgang vorliegt. Im Unterschied dazu setzt ein erfolgreicher Kronzeugenantrag regelmäßig rasches und diskretes Handeln voraus. Das Spannungsverhältnis liegt zu Tage. Der vorliegende Beitrag versucht es aufzulösen.