Wer im Gesellschafterstreit eine Klage erhebt, verbindet diese häufig mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. So kann etwa der Anspruch auf Abberufung eines Geschäftsführers mit einer vorläufigen Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gesichert werden. Der Anspruch auf Beschlussanfechtung kann mit der gerichtlichen Aufschiebung der Ausführung des Beschlusses gesichert werden.