Nach der E OGH 24.10.2019, 6 Ob 100/19b (GES 2020, 24 – in diesem Heft) kommt dem Firmenbuchgericht bei Neufassung des Gesellschaftsvertrages eine Prüfungskompetenz hinsichtlich des gesamten, neu gefassten Gesellschaftsvertrages zu, auch wenn diese inhaltlich nicht geänderte Bestimmungen betrifft.