Deskriptoren: Gegenleistung; Vertragserrichtungskosten; Grunderwerbsteuer; sonstige Leistung.
Normen: § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG, § 4 Abs 1 GrEStG
Bei Vertragserrichtungskosten, die in Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb anfallen, stellt sich häufig die Frage, ob diese Kosten Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung sind. Dementsprechend wurde auch das BFG neuerlich mit einem entsprechenden Fall befasst. Sofern die Beauftragung für die Vertragserrichtung dem Veräußerer zugeschrieben werden kann, sind die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten, wenn sie in der Folge vom Käufer übernommen werden, als sonstige Leistung zu qualifizieren und als Teil der Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen. Dabei kommt es nicht auf Wortfolgen der vertraglichen Vereinbarung an, sondern vielmehr auf die tatsächliche Sachverhaltskonstellation. Werden im Zuge eines Wohnbauprojektes Urkundenentwürfe für mehrere Wohnungsveräußerungen erstellt, erkennt das BFG darin ein Indiz, dass bereits der Veräußerer damit die Vertragserrichtung beauftragt hat.