Trotz kurzer Bestandsdauer diente § 241a BAO, eingeführt mit dem AbgÄG 2020, bereits zahlreichen Bescheiden als Rechtsgrundlage. Die Bescheidpraxis der Finanzverwaltung soll vor dem Hintergrund einer fehlenden Rückwirkungsbestimmung hinsichtlich § 241a BAO und einer damit zusammenhängenden möglichen Verjährung dieser Rückforderungsansprüche nachfolgend untersucht werden.