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Übertragung vinkulierter Aktien: Gestattung durch das Gericht

JudikaturGES 2019, 422 Heft 8 v. 10.12.2019

Deskriptoren: Vinkulierung; Aktien; Übertragung; Gestattung.

Normen: § 62 AktG, § 77 GmbHG

Bei vinkulierten Aktien ist nur das Interesse des Aktionärs, seine Aktien überhaupt verkaufen zu dürfen, geschützt, nicht aber das Interesse am Verkauf an einen bestimmten Dritten.

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