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Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern einer OG mit Firmenfortführung und Beteiligung einer (anderen) OG

Firmenbuch-PraxisWilhelm BirnbauerGES 2019, 198 Heft 4 v. 1.6.2019

Nach der E OGH 27.02.2019, 6 Ob 28/19i = GES 2019, 130 ist ein haftungsbeschränkender Rechtsformzusatz nach § 19 Abs 2 UGB bei der Firma einer „mehrstöckigen OG“ nur dann erforderlich, wenn auf keiner Ebene eine natürliche Person unbeschränkt haftet (RIS-Justiz RS0132498).

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