Ansprüche zwischen den beteiligten Gesellschaften und gegen den Vorstand gehen nach den §§ 227 bis 229 AktG nicht unter, wenn sie erst durch die Verschmelzung entstanden sind. Auch nach über 80 Jahren des Bestehens sind diese Bestimmungen wenig erforscht. Der vorliegende Aufsatz soll einen Beitrag zur weiteren Diskussion und Auslegung der Normen bilden.
Deskriptoren: Ansprüche bei der Verschmelzung; Fortbestandsfiktion.