Firmenbuch-PraxisWilhelm BirnbauerGES 2019, 139 Heft 3 v. 1.5.2019
Das AktG kennt neben der ordentlichen Kapitalerhöhung ua auch die bedingte Kapitalerhöhung, welche ua zum Zwecke der Gewährung von Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen beschlossen werden kann (§§ 159 ff AktG).