Deskriptoren: Zwingender Rechtsformzusatz; mehrstöckige Personengesellschaft.
Normen: § 19 Abs 2 UGB
Auf den Umstand der Haftungsbeschränkung muss bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft in deren Firma nur dann hingewiesen werden, wenn auf überhaupt keiner Ebene eine natürliche Person persönlich haftet.