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Zwingender Rechtsformzusatz bei mehrstöckiger Personengesellschaft

JudikaturGES 2019, 133 Heft 3 v. 1.5.2019

Deskriptoren: Zwingender Rechtsformzusatz; mehrstöckige Personengesellschaft.

Normen: § 19 Abs 2 UGB

Auf den Umstand der Haftungsbeschränkung muss bei einer mehrstöckigen Personengesellschaft in deren Firma nur dann hingewiesen werden, wenn auf überhaupt keiner Ebene eine natürliche Person persönlich haftet.

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