Der Gesetzgeber hat Kündigungsrechte und Ausschließungsbefugnisse im Recht der Personengesellschaft verankert, nicht jedoch im Recht der GmbH. Der nachstehende Beitrag empfiehlt, das Recht der GmbH iS einer Annäherung an die Personengesellschaft weiterzuentwickeln. Namentlich bei der Ausschließung eines Gesellschafters einer GmbH sind allerdings nicht unerhebliche Unterschiede zu beachten.