Der Gesellschaftsvertrag begleitet die Gesellschafter von Anfang bis zum Ende der Gesellschaft, weswegen diesem essentielle Bedeutung für der Regelung des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander als auch jener des Verhältnisses zur Gesellschaft zukommt. Trotz dieser zentralen Rolle wird der Gesellschaftsvertrag bei der Gesellschaftsgründung oftmals stiefmütterlich behandelt, zumal zu Beginn des Gesellschaftslebens zwischen den Gesellschaftern typischerweise noch ungetrübtes Einvernehmen herrscht und daher die Notwendigkeit, potentielle Problemfelder der Zukunft zu regeln, meist noch nicht erkannt wird. Aufgrund der Beständigkeit des Gesellschaftsvertrages sind spätere Änderungen des Gesellschaftsvertrages aber nur noch mit der Zustimmung der vorgesehenen Mehrheiten möglich, die häufig nicht erreicht werden können, was wiederum zu Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander, zum Stillstand in der Gesellschaft oder gar zur Auflösung der Gesellschaft führen kann.