Deskriptoren: Grunderwerbsteuer; Gegenleistung; Bauherr; Bauherreneigenschaft; Baukosten; Bauträger.
Normen: § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, § 4 GrEStG, § 5 GrEStG
Gem § 4 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung ist alles, was der Erwerber zu leisten verspricht, um das Grundstück zu erhalten. Wird also im Zuge eines Rechtsgeschäfts ein Grundstück mitsamt geplantem Bauvorhaben erworben, so ist auch das für die Planung und Umsetzung des Bauvorhabens Geleistete, Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, auch wenn an Dritte – zB einen Bauunternehmer – geleistet wird. Dies gilt freilich nicht, wenn der Erwerber selbst Bauherr ist, also die Bebauung selbst plant und unabhängig vom Verkäufer umsetzt. In gegenständlichem Judikat hatte sich das BFG (wieder einmal) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Erwerberin eines Grundstücks Bauherreneigenschaft zugerechnet werden konnte. Im Ergebnis musste dies verneint, die Bemessungsgrundlage erhöht und GrESt nachgezahlt werden.