Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; Bereicherung; Aufrechnung.
Normen: § 83 GmbHG, § 1438 ABGB
Stützt die Gesellschaft einen Rückforderungsanspruch auf verbotene Einlagenrückgewähr, kann der beklagte Gesellschafter mit Gegenforderungen nicht aufrechnen.