Deskriptoren: gemeinnützige GesBR; Abfindungsbeschränkung.
Normen: § 1188 ABGB, § 1203 ABGB
Drittbeeinträchtigung, insbesondere Gläubigerbeeinträchtigung, kann eine Abfindungsklausel für den Fall des Ausscheidens sittenwidrig und damit unzulässig machen.