Deskriptoren: Gesellschaftsvertrag; Gerichtsstandsvereinbarung; zusammengesetzter Gesellschafterbeschluss; Teilnichtigkeit.
Normen: § 41 GmbHG, § 104 JN, Art 7 EuGVVO
Eine in der Satzung enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung, die nicht nur Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern „als solche“, sondern ganz allgemein erfasst, ist zu weit gefasst und daher unzulässig.