Deskriptoren: Niederlassungsfreiheit; Sitzverlegung; Verwaltungssitz; Polbud.
Normen: Art 49 AEUV, Art 54 AEUV
Auch eine Gesellschaft, die ihren statutarischen Sitz ohne gleichzeitige Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaats verlegt, genießt die Niederlassungsfreiheit.