Deskriptoren: Versicherungssteuer; Lebensversicherung; Versicherungsverhältnis.
Normen: § 1 VersStG
Auch ein Versicherungsvertrag iSd Versicherungsaufsichtsgesetzes erfordert ein bestimmtes Wagnis und läge etwa nicht vor, wenn das Versicherungsunternehmen im Ablebensfall außer der Pflicht zur Rückerstattung des für das Ausmaß der Deckungsrückstellung maßgeblichen Werts der Fondsanteile im Zeitpunkt des Ablebens keine darüber hinaus gehende Verpflichtung zur Erbringung einer (Mindest)Leistung träfe (vgl das hg Erkenntnis vom 28. Mai 2013, 2008/17/0081). Ob es ausreicht, dass das Wagnis theoretisch vorhanden, dessen tatsächlicher Eintritt aber unwahrscheinlich ist (vgl zu einer Mindesttodesfallleistung von 10% der bis zum Versicherungsfall des Todes einbezahlten Nettoprämien das zum Ertragsteuerrecht ergangene hg Erkenntnis vom 23. November 2016, Ro 2015/15/0012), kann im vorliegenden Revisionsfall dahin gestellt bleiben.