Deskriptoren: Zwangsstrafe; Mäßigung.
Normen: § 285 Abs 3 UGB
Offenlegungspflichtigen, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, kann die Zwangsstrafe nicht ermäßigt werden.Deskriptoren: Zwangsstrafe; Mäßigung.
Normen: § 285 Abs 3 UGB
Offenlegungspflichtigen, die die Zwangsstrafe ohne besondere Schwierigkeiten bezahlen können, kann die Zwangsstrafe nicht ermäßigt werden.