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Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers gegenüber Dritten, insbesondere Kunden

JudikaturGES 2017, 436 Heft 8 v. 1.12.2017

Deskriptoren: Gewerberechtlicher Geschäftsführer; zivilrechtliche Haftung; Kunden.

Normen: § 39 GewO, § 366 GewO, § 370 GewO, § 1311 ABGB

Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden.

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